Rechtsprechung
BGH, 09.03.1977 - IV ZR 114/75 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Pflichtteilsanspruch und Vermächtnisanspruch auf Eintragung eines lebenslänglichen Wohnrechts - Bestand eines Nachlasses - Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments - Abschluss eines Gütertrennungsvertrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1977, 1728
- MDR 1977, 825
- DNotZ 1977, 747
- DB 1977, 1939
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.12.1956 - IV ZR 101/56
Pflichtteilsverzicht im Erbvertrag
Auszug aus BGH, 09.03.1977 - IV ZR 114/75
Ein von Ehegatten zu notariellem Protokoll erklärtes gemeinschaftliches Testament kann die stillschweigende Erklärung eines Erb- oder Pflichtteilverzichts des einen Ehegatten und das Verhalten des anderen die Annahme dieses Verzichts enthalten (Ergänzung zu BGHZ 22, 364).So hat der Bundesgerichtshof einen stillschweigend erklärten Erbverzicht eines Kindes in einem Fall angenommen, in dem Ehegatten einen Erbvertrag mit diesem Kinde geschlossen hatten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben, das am Vertragsschluß beteiligte Kind als Schlußerben einsetzten und für die anderen Kinder Vermächtnisse nach dem Tode des Längstlebenden aussetzten (BGHZ 22, 364).
- OLG Koblenz, 14.06.2010 - 2 U 831/09
Berechnung von Pflichtteils- und Pfichtteilsergänzungsansprüchen bei einem …
Nach der Rechtsprechung des BGH (v. 9.3. 1977, IV ZR 114/75, BGHZ 22, 364, NJW 1977, 390) und OLG Düsseldorf (v. 23.7. 1999, 7 U 236/98, OLGR Düsseldorf 2000, 330, NJWE-FER 1999, 328, ZEV 2000, 32 [Ls.]) soll ein stillschweigender Verzicht auf das Erb- oder den Pflichtteil auch im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments grundsätzlich möglich sein. - OLG Düsseldorf, 23.07.1999 - 7 U 236/98
Kenntnis von der Enterbung bei Mitwirkung am gemeinschaftlichen Testament
Der Verzicht ist auch dann wirksam erklärt, wenn sich der Wille, auf den Pflichtteil verzichten zu wollen, stillschweigend aus diesen beurkundeten Erklärungen ergibt (vgl. BGHZ 22, 364 = NJW 1957, 422; BGH, NJW 1977, 1728).Unerheblich ist schließlich auch, daß die Ehegatten H die Erbfolge nach ihrem Tod einvernehmlich nicht durch einen Erbvertrag, sondern durch ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament geregelt haben (vgl. BGH, NJW 1977, 1728).
- OLG Düsseldorf, 09.07.2021 - 7 U 110/20
Auskunft über den Bestand eines Nachlasses Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs …
Der Bundesgerichtshof (BGH NJW 1977, 1728 juris-Rn. 32;… BGHZ 22, 364 juris-Rn. 19) und der Senat (…OLGR Düsseldorf 2000, 330 juris-Rn. 60) haben dies in den jeweils von ihnen entschiedenen Fällen angenommen. - OLG Nürnberg, 05.10.2004 - 2 U 2279/04 Soweit die Beklagte dabei die Ansicht referiert, ein stillschweigender Erbverzicht sei nicht möglich, übersieht sie, dass dies in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichend gesehen wird (vgl. BGH NJW 1977, 1728 [BGH 09.03.1977 - IV ZR 114/75] ).